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Frist für die Nebenkostenabrechnung *Bei der Nebenkostenabrechnung, die durch den Vermieter gestellt wird, sollte dieser größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Insbesondere muss die gesetzliche Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung eingehalten werden. Anderenfalls kann es passieren, dass die Forderungen aus der Abrechnung verfallen und somit durch den Mieter nicht mehr zu erstatten sind. So ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, dass dem Mieter
die Nebenkostenabrechnung bzw. die Betriebskostenabrechnung
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
zugehen muss. (Stand Dezember 2007) Da Ausnahmen wie immer die Regel bestimmen, ermöglichen Umstände, die nicht im Einflussbereich des Vermieters liegen, eine Fristverlängerung. Ein derartiger Umstand könnte ein Feuer sein, das Akten vernichtet hat oder die Tatsache, das die Post am letztmöglichen Zustelltag nicht zugestellt wird, da es sich hierbei um einen Feiertag handelt. Im letztgenannten Fall gilt der nächste Werktag als Stichtag. Darüber hinaus ist im BGB festgelegt, dass der Abrechnungszeitraum
nicht länger als ein Jahr sein darf. Eine schlichte Verlängerung
des Abrechnungszeitraumes ist somit nicht zulässig und würde
die 12monatige Frist daher nicht verlängern.
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