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Frist für die Nebenkostenabrechnung *

Bei der Nebenkostenabrechnung, die durch den Vermieter gestellt wird, sollte dieser größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Insbesondere muss die gesetzliche Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung eingehalten werden. Anderenfalls kann es passieren, dass die Forderungen aus der Abrechnung verfallen und somit durch den Mieter nicht mehr zu erstatten sind.

So ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, dass dem Mieter die Nebenkostenabrechnung bzw. die Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. (Stand Dezember 2007)
Das bedeutet für den Fall, dass als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr vereinbart wurde, die Abrechnung bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres dem Mieter zugehen muss. Der Vermieter muss somit Sorge tragen, dass die Nebenkostenabrechnung für 2007 bis spätestens 31.12.2008 im Briefkasten des Mieters liegt.

Da Ausnahmen wie immer die Regel bestimmen, ermöglichen Umstände, die nicht im Einflussbereich des Vermieters liegen, eine Fristverlängerung. Ein derartiger Umstand könnte ein Feuer sein, das Akten vernichtet hat oder die Tatsache, das die Post am letztmöglichen Zustelltag nicht zugestellt wird, da es sich hierbei um einen Feiertag handelt. Im letztgenannten Fall gilt der nächste Werktag als Stichtag.

Darüber hinaus ist im BGB festgelegt, dass der Abrechnungszeitraum nicht länger als ein Jahr sein darf. Eine schlichte Verlängerung des Abrechnungszeitraumes ist somit nicht zulässig und würde die 12monatige Frist daher nicht verlängern.
Positiv ist für Mieter auch, dass sie eventuell bereits gezahlte Nebenkosten zurückfordern können, falls sich später herausstellt, dass die Nebenkostenabrechnung nicht fristgemäß zugestellt wurde.



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